Zu unserer Geschäftsordnung
Satzung des Vereins Waldkindergarten Lippe e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der im Jahre 2003 gegründete Verein führt den Namen " Waldkindergarten Lippe e.V. " Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen werden und führt
nach der Eintragung den Namenszusatz, " e.V."
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Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und
sozialen Gesundheit der Allgemeinheit - und hier insbesondere der Kinder - zu dienen.
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Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Kindergartens.
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Der Waldkindergarten steht jedem Kind eines Mitgliedes offen. Jedoch sind die Warteliste, der Altersunterschied und Geschwisterkinder zu berücksichtigen.
§ 3 Der Verein
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an Konfessionen gebunden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
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Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
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Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung
entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
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Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form.
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
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die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
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die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zugeben.
Der Ausschluss ist unanfechtbar.
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Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein viertel Jahr im Rückstand ist.
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Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
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Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffener Vereinbarung.
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Es sind für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzten Betreuungskosten zu zahlen.
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Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sonderbegünstigungen.
§ 7 Beiträge
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Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
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Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und fördernde Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
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Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 01.03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
Fördernde Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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Vorstand
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Mitgliederversammlung
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt,
mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Die Einberufung hat eine
Tagesordnung zu enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen
ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 20% der anwesendenden ordentlichen Mitgliedern hat eine Abstimmung
geheim zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer oder Schriftführer geleitet. Der Leiter ist für
die ordentliche Leitung verantwortlich.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die. Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
Abschriften der Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Wahl der Vorstandsmitglieder
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Wahl der Rechnungsprüfer
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Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
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Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung von Vorstand und Kassenführung
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
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Satzungsänderungen
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Aufhebung der Mitgliedschaft
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Beschlussfassung über allgemeine Anträge
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Auflösung des Vereins
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alle sonstigen Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Bei Satzungsänderung müssen mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
§ 13 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Ämter beträgt ein Jahr, jedoch mindestens bis zur nächsten Vollversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die
Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der
Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.
§ 14 Vorstand
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Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schriftführer
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dem Kassierer
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Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
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Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
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Wahl und Kündigung des pädagogischen Personals in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat.
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Entscheidungen über die Vergabe freier Kindergartenplätze in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat.
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Festsetzung des monatlichen Beitrages für die Betreuung der Kinder.
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Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne Mitglieder
übertragen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).
§ 15 Kassenführung
Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen,
Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.
Die von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei
Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.07.2003 errichtet.
Bei Interesse können Sie HIER* unsere Satzung downloaden.
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Geschäftsordnung des Waldkindergarten Lippe
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für den Waldkindergarten Lippe, Träger ist der Waldkindergarten Lippe e.V. Auf dem Kupferberg, 32758 Detmold
§ 2 Einrichtungsform
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Der Waldkindergarten ist ein Kindergarten in freier Trägerschaft für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
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Die Arbeit im Waldkindergarten Lippe richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Waldpädagogik, insbesondere nach der Konzeption des Waldkindergartens Lippe.
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Die Kinder werden in einer altersgemischten Gruppe betreut.
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Der Standort des Waldkindergartens ist der Waldgebiet Donoper Teich. Ein beheizbarer Bauwagen bietet Schutz vor Regen, Wind und Kälte.
§ 3 Aufnahmekriterien
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Die Anmeldung von Kindern im Waldkindergarten hat schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
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Es ist ein Nachweis über die private Haftpflichtversicherung zu erbringen.
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Die Anmeldung soll in der Regel mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Aufnahme-Termin erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können nur im Rahmen der zur
Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Erheben mehrere Erziehungsberechtigte Anspruch auf einen bestimmten Platz, entscheidet die Kindergartenleitung
nach sozialen und pädagogischen Kriterien über die Aufnahme.
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Vor Aufnahme in den Kindergarten ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
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Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Geschäftsordnung sowie die Gebührensatzung an.
§ 4 Öffnungszeiten, Vertretung der Erzieherinnen
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Die Öffnungszeiten sind auf Montag bis Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr festgelegt. Die Bringzeit ist bis 9.00 Uhr und die Abholzeit von 12.00 - 13.00 Uhr festgelegt.
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An schulfreien Feiertagen und in den Kindergartenferien bleibt der Kindergarten geschlossen.
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Die Ferien richten sich nach den Ferien der Schulen und werden vom Vorstand in Absprache mit den Erzieherinnen und dem Elternbeirat festgelegt.
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Bei Krankheit der Erzieherinnen ist eine kurzfristige Betreuung durch die Eltern möglich (maximal eine Woche, Pflichtstundenerfüllung s.u.), danach ist über Honorarkräfte ein
angemessener Ersatz zu finden.
§ 5 Gebühren
Die Gebühren für die Kinderbetreuung sind einkommensabhängig und werden von der Stadt Detmold erhoben.
Der Vereinsbeitrag beträgt 20 € pro Mitglied und Jahr.
§ 6 Pflichten des Waldkindergartens Lippe
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Die Erzieherinnen geben den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einem Austausch in einem Elterngespräch.
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Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen.
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Der Waldkindergarten unterhält mit den Eltern einen lebendigen Dialog über die für Erziehung und Bildung maßgebenden Entscheidungen.
§ 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten
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Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind bei Krankheit ab und geben den ungefähren Zeitraum der Abwesenheit an.
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Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die
Erzieherinnen verpflichtet.
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Die Verantwortung für eine witterungsgerechte Kleidung der Kinder liegt bei den Erziehungsberechtigten. Im Sommer ist langärmlige Bekleidung wegen der Zeckengefahr zweckmäßig,
ebenso eine Kopfbedeckung. Bei Kälte empfehlen sich mehrere Schichten Kleidung übereinander.
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Die Kinder tragen einen eigenen kleinen Rucksack, in dem ein Stück Iso-Matte, eine Frühstücksdose und eine Trinkflasche stecken. Hilfreich ist auch ein nasses Tuch in einer
Plastiktüte zum Abwischen von Händen und Mund.
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Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet in jedem Kindergartenjahr 12 Pflichtstunden abzuleisten. Es besteht eine Bringschuld seitens der Eltern bis 2 Wochen vor Ende des
Kindergartenjahres. Nichtabgeleistete Stunden werden in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist es möglich sich von den Pflichtstunden freizukaufen, derzeit für 15 Euro pro Stunde.
§ 8 Versicherung
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Die Kinder sind auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten und während aller Ausflüge gesetzlich gegen Unfälle versichert.
Alle Unfälle sind dem Träger der Einrichtung unverzüglich zu melden.
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Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Abmeldung
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Das Kindergartenjahr dauert vom 1.8. bis 31.7. Der Austritt aus dem Waldkindergarten erfolgt durch eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten gegenüber dem
Waldkindergarten mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Kindergartenjahres.
Eine ordentliche Kündigung während des laufenden Jahres ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Über die Annahme wird vom Vorstand entschieden.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule eintritt.
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Der Träger des Waldkindergartens kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe sind:
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das unentschuldigte Fehlen des Kindes über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen
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die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Geschäftsordnung aufgeführten Pflichten der Erziehungsberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung
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ein Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten, trotz schriftlicher Mahnung
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nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind
angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Sonstiges
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Feste und Geburtstage, Ernährung und Süßigkeiten
Im Waldkindergarten werden alle Feste im Jahresablauf gefeiert, wie Ostern, Sommerfest, Erntedank, Laternenfest, Weihnachten. Wenn ein Kind Geburtstag hat, wird dieser Tag
in Absprache mit den Eltern bzw. unter Einbeziehung ebendieser von den Erzieherinnen festlich gestaltet, wobei gewünscht wird, dass dem Kind keine Süßigkeiten zum Verteilen
mitgegeben werden. Grundsätzlich werden im Waldkindergarten keine Süßigkeiten genascht. Zum Frühstück sind den Kindern ein gesundes, abfallarmes Essen und ungezuckerte
Getränke in den Trinkflaschen mitzugeben (Vorsicht auch bei Marmelade wegen der Wespen!).
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Zecken, Fuchsbandwurm, Unfälle
Erfahrungsgemäß kommt es in Waldkindergärten nicht häufiger als in Regelkindergärten zu Unfällen. Für den Fall des Falles führen die Erzieherinnen ein Handy, Erste-Hilfe-Kasten,
eine homöopathische Notfallapotheke, Kühlakku, Zwiebel und Salbe gegen Insektenstiche mit sich. Da immer mindestens zwei Erzieherinnen anwesend sind, kann eine im
Notfall mit dem entsprechenden Kind zum nächsten Kinderarzt fahren. Gegen Zecken schützen langärmlige Kleidung und eine Kopfbedeckung mit Nackenschutz, darüber hinaus
ist es unerlässlich, dass die Kinder in der Zeckensaison jeden Mittag zu Hause gründlich nach Zecken abgesucht werden. Wer nicht damit einverstanden ist, dass im Falle eines
Zeckenbisses am Vormittag die Erzieherinnen die Zecke mit einer Zeckenkarte oder -zange entfernen, muss dies schriftlich festlegen. Um mit der vermehrten Bedrohung durch
Fuchsbandwürmer umzugehen, werden vor dem Frühstück die Hände gewaschen, hierzu führen die Erzieherinnen Wasserflaschen mit sich. Die Kinder sind angewiesen, NICHTS
aus dem Wald zu essen.
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Vorbereitung auf die Schule
Es wird festgestellt, dass alle Fähigkeiten, die die Schulreife ausmachen, im Waldkindergarten in hervorragender Weise spielerisch erworben werden können, ohne sie ausdrücklich
zu trainieren. Im Morgen- und Abschlusskreis werden Fähigkeiten geübt wie Stillsitzen, Zuhören, vor der Gruppe frei sprechen. Beim Spielen im Wald können Fähigkeiten wie Zählen,
Balancieren, Farben und Formen benennen erworben werden. Ein Kindergarten ist der Ort zum unbeschwerten Spielen und keine Vorschule mit Leistungsdruck.
§ 11 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt ab dem 1.3.2005 in Kraft.
Bei Interesse können Sie HIER* unsere Geschäftsordnung downloaden.
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